Besetzung von gewerblich genutzten Sportfahrzeugen

Für gewerblich betriebene Jachten gilt eine "Mindestbemannung". Abhängig vom befahrenen Gebiet und der Schiffslänge muss die Schiffsführung und die Wachhabenden über entsprechende Befähigungsnachweise wie Sportseeschifferschein oder Sporthochseeschifferschein verfügen.

Fahrzeug Küstengewässer
(12 sm)
küstennahe Seegewässer
(30 sm)
Hochsee
bis 15 m Rumflänge 1 x SSS
über 10 Std. pro 24 Std: 1x SBF See
1 x SHS
über 10 Std. pro 24 Std: SKS
1 x SHS
1 x SSS
15 m bis 25 m 1 x SSS
über 10 Std. pro 24 Std: 1x SKS
1 x SHS
1 x SSS 
2 x SHS
über 25 m Rumpflänge 2 x SSS
1 x SHS
1 x SSS
2 x SHS

 

Regelbesetzung von Traditionsschiffen

Für Traditionsjachten gilt ebenfalls eine "Mindestbemannung". Abhängig vom befahrenen Gebiet und der Schiffslänge muss die Schiffsführung und die Wachhabenden über entsprechende Befähigungsnachweise wie Sportseeschifferschein oder Sporthochseeschifferschein verfügen. Bei Schiffen über 25 Metern ist ein Eintrag "Schiffer von Traditionsschiffen" notwenig.

Fahrzeug

nautische Besetzung 

Küstengewässer

weltweite Fahrt

Technische Besetzung
bis 15 m Rumflänge 1 x SSS
   
15 m bis 25 m 1 x SSS
über 10 Std. pro 24 Std: 1x SBF See
1 x SHS
1 x SSS 
1 x ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage 
über 25 m Rumpflänge 2 x SSS
(mit Eintrag "Schiffer von Traditionsschiffen")
3 x SHS
(mit Eintrag "Schiffer von Traditionsschiffen")

1 x Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen
(Maschinenfahrzeuge 2 x)




ASV i.M.
Zum Seitenanfang Seite weiterempfehlen Druckversion Kontakt  Impressum  Disclaimer