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Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen |
Verkehrstrennungsgebiete (Regel 10)
- Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von
der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von
seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
- Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet
benutzt, soll:
- auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen
Verkehrrichtung dieses Weges fahren;
- sich, soweit wie möglich, von der Trennlinie oder
der Trennzone frei halten;
- in der Regel an den Enden des Einbahnweges ein- und auslaufen; wenn es
jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, soll dies in einem möglichst
kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
Ein Fahrzeug soll, so weit wie möglich, das Queren von
Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, soll dies
möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen
Verkehrsrichtung erfolgen.- Ein Fahrzeug soll eine Küstenverkehrzone nicht
benutzen, wenn es den entsprechnden Einbahnweg des angrenzenden
Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als 20
Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen die
Küstenverkehrszone benutzen.
- Ungeachtet von Punkt 4 darf ein Fahrzeug eine
Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf dem Weg befindet zu oder von
einem Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer
Lotsenstation oder einer sonstigen innerhalb der Küstenverkehrszone gelegenen
Ortes, oder aber auch zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr.
- Ein Fahrzeug, das weder das Verkehrstrennungsgebiet
kreuzt noch in dieses einfährt oder diese verläßt, soll nicht in die Trennzone
einlaufen oder die Trennlinie kreuzen außer:
- in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbarer
Gefahr;
- zum Fischen innerhalb einer Trennzone.
- Im Bereich der Zu- und Abgangs der
Verkehrstrennungsgebiete soll ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.
- Ein Fahrzeug soll, soweit wie möglich, das Ankern
innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs
vermeiden.
- Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht
benutzt, soll von diesem einen möglichst großen Abstand halten.
- Ein fischendes Fahrzeug soll die Durchfahrt eines
Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
- Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein
Segelfahrzeug soll die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf
dem Einbahnweg nicht behindern.
- Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem
Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der
Schifffahrt durchführt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit
dies zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlich ist.
- Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet
Unterwasserkabel auslegt, wartet oder aufnimmt, ist von der Befolgung dieser
Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich
ist.
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