Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen

Verkehrstrennungsgebiete (Regel 10)

  1. Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
  2. Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, soll:
    • auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrrichtung dieses Weges fahren;
    • sich, soweit wie möglich, von der Trennlinie oder der Trennzone frei halten;
    • in der Regel an den Enden des Einbahnweges ein- und auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, soll dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
  3. Kollisions Verhütungs  Richtlinien: Queren von Verkehrstrennungsgebieten Ein Fahrzeug soll, so weit wie möglich, das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, soll dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
  4. Ein Fahrzeug soll eine Küstenverkehrzone nicht benutzen, wenn es den entsprechnden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone benutzen.
  5. Ungeachtet von Punkt 4 darf ein Fahrzeug eine Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf dem Weg befindet zu oder von einem Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer Lotsenstation oder einer sonstigen innerhalb der Küstenverkehrszone gelegenen Ortes, oder aber auch zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr.
  6. Ein Fahrzeug, das weder das Verkehrstrennungsgebiet kreuzt noch in dieses einfährt oder diese verläßt, soll nicht in die Trennzone einlaufen oder die Trennlinie kreuzen außer:
    • in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbarer Gefahr;
    • zum Fischen innerhalb einer Trennzone.
  7. Im Bereich der Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete soll ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.
  8. Ein Fahrzeug soll, soweit wie möglich, das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs vermeiden.
  9. Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, soll von diesem einen möglichst großen Abstand halten.
  10. Ein fischendes Fahrzeug soll die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
  11. Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug soll die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.
  12. Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schifffahrt durchführt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlich ist.
  13. Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwasserkabel auslegt, wartet oder aufnimmt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.

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