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Lichterführung und Signalkörper
Lichterführung von geschleppten Fahrzeugen
| a) |
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Ein geschlepptes Fahrzeug oder Gegenstand muß
folgende Lichter führen:
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Ist ein Schleppzug länger als 200 Meter, muß am
Tage ein rhombusförmiger Signalkörper geführt werden. |
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| b) |
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Ein längseits geschlepptes Fahrzeug
hat folgende Lichter zu führen:
- Seitenlichter vorne
- Hecklicht
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| b) |
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Ein geschobenes Fahrzeug hat
nur folgende Lichter zu führen:
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Kann ein geschlepptes Fahrzeug die Lichter nicht führen, müssen alle
möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das Fahrzeug/Gegenstand zu beleuchten
oder die Anwesenheit eines solchen Gegenstandes erkennbar zu machen.
Folgende Regel wird für "gewöhnlich" nicht in Prüfungen
abgefragt:
muß folgende Lichter führen:
- bei einer Breite von weniger als 25 Metern
ein weißes Rundumlicht am vorderen und hinteren Ende - bei einer Breite von mehr als 25 Metern
zusätzlich jeweils ein weißes Rundumlicht an den
Außenseiten - bei einer Länge von mehr als 100 Metern
weiße Rundumlichter so, dass der Abstand zwischen den
Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt. - einen rhombusförmigen Signalkörper an oder nahe dem äußersten Ende des
letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug
länger als 200 m ist, zusätzlich einen rhomusförmigen Signalkörper dort, wo er
am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich.
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