Lichterführung und Signalkörper

Lichterführung von geschleppten Fahrzeugen

a)

Geschlepptes Fahrzeug oder Gegenstand

Ein geschlepptes Fahrzeug oder Gegenstand muß folgende Lichter führen:

  • Seitenlichter
  • Hecklicht

 

bei Tage

Ist ein Schleppzug länger als 200 Meter, muß am Tage ein rhombusförmiger Signalkörper geführt werden.

b)

Längsseits geschlepptes Fahrzeug

Ein längseits geschlepptes Fahrzeug hat folgende Lichter zu führen:

  • Seitenlichter vorne
  • Hecklicht
b)

Geschobenes Fahrzeug

Ein geschobenes Fahrzeug hat nur folgende Lichter zu führen:

  • Seitenlichter vorne

 

 

Unterlass der vorgeschriebenen Lichter

Kann ein geschlepptes Fahrzeug die Lichter nicht führen, müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das Fahrzeug/Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Gegenstandes erkennbar zu machen.

Folgende Regel wird für "gewöhnlich" nicht in Prüfungen abgefragt:

Schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug

muß folgende Lichter führen:

  • bei einer Breite von weniger als 25 Metern
    ein weißes Rundumlicht am vorderen und hinteren Ende
  • bei einer Breite von mehr als 25 Metern
    zusätzlich jeweils ein weißes Rundumlicht an den Außenseiten
  • bei einer Länge von mehr als 100 Metern
    weiße Rundumlichter so, dass der Abstand zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt.
  • einen rhombusförmigen Signalkörper an oder nahe dem äußersten Ende des letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug länger als 200 m ist, zusätzlich einen rhomusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich.

Weiter mit Lichterführung von Segelbooten!

ASV i.M.
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